1. Die Beschäftigung von erwerbslosen arbeitssuchenden Hilfsbedürftigen in Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II erfolgt auf rein sozialrechtlicher Grundlage.
2. Die Beschäftigung dieses Personenkreises unterfällt nicht der Mitbestimmung eines Personalrats bei Einstellung.
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG.
VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 7. 11. 2005 – 23 L 2361/05 (v) – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 226 - 228
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