Die von einem Beamten in Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist weder nach nationalem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht wie Mehrarbeit in „Volldienst“ zu vergüten.
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 48 BBesG.
§§ 2, 3, 4, 5 MVergV.
Richtlinien 89/391/EWG, 93/104/EG, 2000/34/EG.
BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 2 C 9.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 437 - 439
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