1. Die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren ist fehlerhaft, wenn die nach § 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt ist (Abweichung von BVerwG, Beschluss vom 25. 10. 1989 – 2 B 115.89 –, ZBR 1990, 180).
2. Der Dienstherr kann einen Zeitpunkt wählen, bis zu dem die Beförderungsbewerber alle Tatsachen, die nur sie geltend machen können, vorgetragen haben müssen. Verspätetes Vorbringen kann er unberücksichtigt lassen.
3. Fehlt eine solche Bestimmung und beruft sich der Beförderungsbewerber erstmals im Widerspruchsverfahren auf seine Schwerbehinderung, kann die dadurch nötig werdende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren vorgenommen werden.
§ 95 Abs. 2 SGB IX.
§ 22 Abs. 2 SchwbG 1979.
§ 25 Abs. 2 SchwbG 1986.
OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2007 – 6 B 383/07 –
Im Widerspruch gegen die ihre Bewerbung ablehnende Konkurrentenmitteilung eröffnete eine Beamtin erstmals ihre Schwerbehinderung und berief sich darauf. Der Dienstherr beteiligte die Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren nicht. Den auf Erlass einer Sicherungsanordnung gerichteten Antrag der Beamtin lehnte das VG ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-28 |
Seiten 524 - 526
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