§ 57 Abs. 1 BDG erfasst grundsätzlich auch ausländische rechtskräftige Strafurteile. Die Bindungswirkung entfällt auch hier nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Strafver fahren rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten worden sind. Verfassungs-, Unions- und Konventionsrecht stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
§§ 13, 14, 23, 57 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 1, §§ 69, 70 BDG.
Art. 50 GRC.
Art. 54 SDÜ.
Art. 6 EMRK.
BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – BVerwG 2 C 59.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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