Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 gegen die Stimmen der Opposition mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU und F.D.P. das „Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Das Gesetz ist gem. Art. IV am Tage nach seiner Verkündung und damit am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Abweichend hiervon treten gem. Art. V verschiedene Regelungen des Schulgesetzes sowie § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen über die im Schuldienst beschäftigten Lehrer erst am 1. Juli 2008 in Kraft. Die Notwendigkeit der Änderungen des Landespersonalvertretungsrechts wurde u. a. damit begründet, dass das LPVG in der über Jahrzehnte „einseitig ausgestalteten Fassung“ die Anforderungen an die bevorstehende „umwälzende Verwaltungsstrukturreform“ und den dadurch erforderlichen „weitreichenden organisatorischen und personellen Entscheidungen“ nicht erfülle. Das LPVG habe sich insbesondere durch die Novelle von 1984 weit vom Bundesrecht entfernt und ein Niveau erreicht, das deutlich über dem des Bundes und dem anderer Länder liege, ohne dass dafür heute noch eine Berechtigung bestehe, zumal sich das BPersVG bewährt habe. Mit den Änderungen des LPVG, die auf der Grundlage der vom Kabinett auf Vorschlag des Innenministers am 30. Oktober 2006 gebilligten „Eckpunkte zur Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes“ erarbeitet worden waren, sollte ein „zeitgemäßes Personalvertretungsrecht nach dem Vorbild des BPersVG“ geschaffen werden. Es war das Ziel der Landesregierung, mit der Neufassung des Gesetzes als Teil des Gesamtprojekts „Verwaltungsmodernisierung“ einen „weiteren Beitrag zum Abbau der Bürokratie zu leisten und den Handlungsspielraum der Behörden zu erweitern“. Mit der Novelle sollten
– die Beteiligungsrechte nach dem Vorbild des BPersVG neu ausgerichtet,
– das Beteiligungsverfahren vereinfacht und gestrafft
– die durch das BVerfG 1995 aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Letztentscheidungskompetenz der Einigungsstelle umgesetzt sowie die notwendigen Anpassungen an die Änderungen im Dienstrecht und anderen Rechtsbereichen vorgenommen werden.
Schon vor der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs war es zu nachhaltigen und lautstarken Protesten der Gewerkschaften gekommen, die sich insbesondere gegen die Einschränkungen bei verschiedenen Mitbestimmungsregelungen gewandt hatten. Auch im Schrifttum ist gegen die angeblich im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende Tendenz, die „Grundlagen der Mitbestimmung abzuschaffen“ und „ihr Fundament zu schleifen“, Widerspruch laut geworden. Die Regierungskoalition hat sich hierdurch jedoch ebenso wenig von dem eingeschlagenen Weg abbringen lassen wie durch das doch wohl etwas vollmundige „So nicht“ der Gewerkschaften. Das Änderungsgesetz wurde am 9. 10. 2007 ausgefertigt und am 16. 10. 2007 veröffentlicht. Nachstehend sollen die wichtigsten Änderungen des Gesetzes vorgestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-28 |
Seiten 84 - 94
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