Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 sind mit Wirkung vom 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenzen in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend neu geordnet worden. Unter anderem ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, auf deren Grundlage das Beamtenrechtsrahmengesetz erlassen wurde, entfallen. Gleichzeitig wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter eingeführt. Die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht, die Besoldung und Versorgung obliegt den Ländern. Die Bundesregierung hat mit Datum vom 25. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) beschlossen und dem Bundesrat gemäß Art. 76 Abs. 2 GG vorgelegt. Das Gesetz wurde nunmehr am 17. Juni 2008 erlassen und in BGBl. I Nr. 24 vom 19. Juni 2008 auf Seite 1010 verkündet. Nach § 63 Abs. 1 BeamtStG traten die § 25 BeamtStG (Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenzen) und § 50 BeamtStG (Personalaktenrecht) sofort am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nach § 63 Abs. 2 BeamtStG ist für das Inkrafttreten der restlichen Vorschriften der 1. April 2009 bestimmt worden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-30 |
Seiten 404 - 414
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