Grundsätzlich hat jeder Personalrat alle seine Rechte und Aufgaben selbst wahrzunehmen. Die Zweckmäßigkeit der hergebrachten Optionen, im Bereich der Informationsgewinnung und der bloßen Vorbereitung von Entscheidungen Aufgaben auf einzelne Mitglieder, „vorbereitende“ Ausschüsse oder Arbeitsgruppen zu übertragen, ist unstreitig. In starkem Kontrast dazu lässt das BetrVG auch eine Übertragung der Ausübung von Mitbestimmungsrechten auf „beschließende“ Ausschüsse oder den Vorstand zu. Hier können Fälle beschrieben werden, in denen es in Bund und Ländern sachgerecht wäre, die Rechtsgrundlagen für diese bisher fehlenden Optionen zu schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-23 |
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