Verletzt der Dienstherr seine gegenüber dem Beamten bestehende Fürsorgepflicht, so ist er nach den Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB/Art. 34 GG zum Ersatz des eingetretenen Schadensverpflichtet. Neben diesem allgemeinen Schadens ersatzanspruch steht dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn aber noch ein zusätzlicher – eigenständiger – Schadensersatzanspruch zu. Dieser besteht insbesondere bei fehlerhaften Auswahlentscheidungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-26 |
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