§ 6 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2, § 83 Abs. 2 BPersVG.
§ 48 Abs. 1, § 82 Abs. 1 ArbGG.
§ 17a GVG.
§ 4 Abs. 1 BetrVG.
§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Berlin/Bonn-Gesetz.
Der Dienstsitz des Bundesministeriums für Verteidigung in Berlin ist personalvertretungsrechtlich lediglich eine Nebenstelle oder Teil des Bundesministeriums der Verteidigung im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG. Daher bedarf es zur Begründung eines eigenständigen Personalrats in Berlin eines Beschlusses der Mehrheit der Beschäftigten.
(Leitsätze aus den Gründen)
VG Berlin, Beschl. v. 10.9.2019 – 71 K 4.19 PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-27 |
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