In einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Internet- und E-Mail- Richtlinie“. Sie enthielt in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung: „Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden … E-Mails privaten Inhalts können mit „privat“ in der Betreffzeile gekennzeichnet werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen von Dritten grundsätzlich nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen nur dann kontrolliert werden, wenn neben der Information des Betriebsrates zusätzlich der betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Prüfung der schriftlich zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Kontrolle zugestimmt hat. Die betriebsinterne Kontrolle richtet sich dabei zunächst auf die Prüfung der Verbindungsdaten. Eine inhaltliche Kontrolle kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder veranlasst durch Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Bei Verweigerung der Zustimmung kann dem Mitarbeiter die private Nutzung künftig untersagt werden.“
Trotz dieser Regelung kam es zum Streit, da der Arbeitgeber bei einer länger erkrankten Beschäftigten auf deren E-Mail-Account zugegriffen hatte. Dies, damit dienstliche E-Mails weiter bearbeitet werden könnten. An dieser Maßnahme war der örtliche Betriebsrat beteiligt. Die Klägerin begehrte in dem Rechtsstreit, den Beklagten zu verurteilen, es ohne vorherige Einwilligung der Klägerin zu unterlassen, E-Mails, die unter dem E-Mail-Account mit der E-Mail-Adresse von ihr oder unter einem anderen hinsichtlich der Person der Klägerin personalisierten Firmen-E-Mail-Account der Beklagten empfangen werden oder von der Klägerin versendet werden, zur Kenntnis zu nehmen, zu öffnen, zu lesen, zu speichern, auszudrucken, zu kopieren und/oder weiterzuleiten. Das LAG-Berlin-Brandenburg wies letztendlich mit einer nicht sehr überzeugenden Begründung die Klage ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-22 |
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