Der Dienstordnungs-Angestellte arbeitet in einem dem Beamtenrecht angenäherten Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet ihn als Arbeitnehmer mit einem arbeitsrechtlichen Sonderstatus. Man findet Dienstordnungs-Angestellte bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen ab dem 01.01.1993 jedoch keine neuen, erstmaligen Rechtsverhältnisse als Dienstordnungs-Angestellter mehr begründet werden (§ 358 Reichsversicherungsordnung). Die Rechtsfigur des Dienstordnungs-Angestellten erschließt sich im historischen Rückblick auf die Anfänge der Kranken- und Unfallversicherung in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. Die Versicherungsmitgliedschaft war in der Regel Folge aus einer Beschäftigung in einem konkreten Betrieb. Die Organisationsform der Versicherung entsprach dem Gedanken der Selbstverwaltung und damit einer gewissen Staatsferne. Nach einiger Zeit wurde erstmals eine Dienstordnung als „Vertragsmuster“ geschaffen, um die Situation von Versicherungs-Angestellten gegenüber dem Zustand freien Aushandelns des Arbeitsvertrags zu verbessern. Die sich daraus ergebende Schaffung des Dienstordnungs-Angestellten als eines „Selbstverwaltungsbeamten der Wirtschaft“ mag als Beleg dafür dienen, dass die Selbstverwaltungspartner seinerzeit Einwände gegen den „Beamten des Obrigkeitsstaates“ als Bediensteten hatten. Als konsequentes Zugeständnis an diese Auffassung der Organisationen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber hat die Reichsversicherungsordnung die Basis für ein eigenständiges Dienstrecht der Unfall- und Krankenversicherung mit dem Dienstordnungs-Angestellten-Rechtsverhältnis im heutigen Sinne normiert. Die Dienstordnung war damit nicht mehr bloßes Vertragsmuster, sondern hatte jetzt die Wirkung einer Rechtsnorm.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-04 |
Seiten 374 - 380
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