Wenn eine Ernennung von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde, ist sie nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nichtig. Sie ist aber nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestätigung einer Ernennung durch die zuständige Behörde nach den dem Bundespersonalvertretungsgesetz nachgebildeten Landespersonalvertretungsgesetzen nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt und dementsprechend für die Verweigerung der Bestätigung einer Ernennung eine Mitwirkung der Personalvertretung nicht in Betracht kommt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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