Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 wurde Art. 33 Abs. 5 GG um einen Fortentwicklungsauftrag ergänzt. Nach den geäußerten spärlichen Gedanken im Gesetzgebungsverfahren sollen die Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts erleichtert, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aber weiter berücksichtigt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 223 - 231
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