Der Arbeitgeber hat im Bewerbungsverfahren ein Bedürfnis, über seine künftigen Mitarbeiter Informationen in Erfahrung zu bringen. Dieses Interesse nährt sich aus der notwendigen Prüfung der Äquivalenz der Leistung, die der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt fordern darf. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug dazu ein Interesse, dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers, das potentiell vollumfänglich ist, aufgrund seines Rechtes auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. Art. 2I i. V. m. Art. 1I GG) entgegenzutreten. Die Grenzsetzung läuft darauf hinaus, nur diejenigen Informationen preisgeben zu müssen, an denen der Vertragspartner ein anerkennenswertes Interesse hat. Die örtliche Personalvertretung bzw. der Betriebsrat haben darauf zu achten, dass in Auswahlrichtlinien und Personalfragebögen keine unzulässigen Fragen gestellt werden. Überschreitet der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Informationsgewinnung in unzulässiger Weise, drohen ihm Sanktionen. Die Rechtsprechung hat hierzu in vielen Judikaten Vorgaben entwickelt, die für die betriebliche Praxis von enormer Bedeutung sind. Da die Informationsgewinnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers im Zeitalter von Internet und Facebook zweifelsohne wachsen, soll dieser Beitrag dazu dienen, die Rechte von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen während des Bewerbungsverfahrens erneut ins Bewusstsein zu rufen und alle Agierenden für den notwendig sicherzustellenden Arbeitnehmerdatenschutz zu sensibilisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-22 |
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