Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 wurden nicht nur formal Vorschriften des SGB II geändert, erweitert und gestrichen. In dem hier interessierenden Zusammenhang wurden auch organisatorische Änderungen veranlasst und z. B. die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch gemeinsamen Einrichtungen ersetzt (vgl. § 44b SGB II), die nun einheitlich den Namen Jobcenter führen (vgl. § 6 d SGB II). Das Jobcenter hat keine eigenen Beschäftigten, sondern ihm werden aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II Beamte und Arbeitnehmer/innen der Träger zugewiesen. Im Jobcenter ist ein Personalrat zu wählen und die zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmerinnen besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, das aktive und passive Wahlrecht zu dieser Personalvertretung (§ 44h Abs. 2 SGB II). Das Gesetz enthält auch Regelungen zu den Rechten und Zuständigkeiten der Personalvertretungen. Es sind nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem BPersVG spezielle gesetzliche Regelungen, die dem BPersVG insoweit vorgehen. Ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Dem soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter nachgegeben werden. Da die gesetzlichen Regelungen derzeit praktisch umgesetzt werden, sollen sich abzeichnende Abgrenzungsprobleme zwischen dem Personalrat des Jobcenters und dessen Beteiligungsrechte zu denen der Personalräte der Agentur für Arbeit exemplarisch im Nachfolgenden aufgezeigt werden. In § 44h Abs. 3 SGB II ist nämlich nur grundsätzlich festgelegt, dass der Personalvertretung des Jobcenters alle Rechte entsprechend dem BPersVG zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Bundesagentur für Arbeit sollen unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei der Agentur für Arbeit verbleiben (§ 44h Abs. 5 SGB II). Wann dies im Einzelfall aber gegeben ist, bleibt bisweilen unklar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-29 |
Seiten 444 - 448
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