DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-25 |
Die für Personalvertretungssachen eingerichteten Fachkammern/Senate bei den Verwaltungsgerichten sehen sich zunehmend mit der Rechtsfrage um die Zulässigkeit der Verarbeitung von Personaldaten durch den Personalrat konfrontiert. In der Literatur wird seit Jahren das Fehlen bereichsspezifischer Regelungen im Personalvertretungsrecht bemängelt. Vorschläge für das noch immer ausstehende Gesetzgebungsverfahren liegen seit Jahren auf dem Tisch, doch Bundes und Landesgesetzgeber lassen sich unverständlicherweise viel Zeit, normenklare und bereichsspezifische Grundlagen zu schaffen, damit die in der Verwaltungspraxis auftretenden datenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Dienststellenleiter und örtlichem Personalrat auf eine tragfähige und damit auch verträgliche Grundlage gestellt werden.
Aufbauend auf einer Darstellung von Grund und Grenzen der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst wird in diesem Beitrag ein einheitliches verfassungsrechtliches Prüfungsschema für ein verfassungsrechtlich gebotenes Mindestmaß und ein verfassungsrechtlich erlaubtes Höchstmaß an Mitbestimmung im öffentlichen Dienst entwickelt. Dieses Prüfungsschema orientiert sich einerseits bezüglich des Höchstmaßes an Mitbestimmung an der bundesverfassungsgerichtlichen und älteren landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und greift andererseits bezüglich des Mindestmaßes an Mitbestimmung die neuere landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung auf.
BAG, Urt. v. 5. November 2009 – 2 AZR 383/08 –
BAG, Urt. v. 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 –
VG Braunschweig, B.v. 16. 2. 2009 – 7 B 256/08 –
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