Ist bei einer dienstlichen Beurteilung wegen einer Unterschreitung der Vergleichsgruppenmindestgröße nur eine Anlehnung an die Richtsätze als Orientierungsrahmen möglich, so ist gegen eine rechnerische Ermittlung der maximalen Quoten für die mit Richt sätzen versehenen Gesamturteile nichts einzuwenden, sofern dadurch keine endgültige Festlegung erfolgt. Zum notwendigen Inhalt einer Abweichungsbegründung, insbesondere zu einer im Einzelfall unzulässigen Vermengung von generellen und individuellen Aspekten.
Art. 33 Abs. 2 GG.
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (NRW) v. 26. 10. 2004.
OVG NRW, Beschluss vom 10. 6. 2010 – 6 A 534/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-02 |
Seiten 198 - 200
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