Eine Nebenstelle kann sich nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbstständigen, obwohl ihr ein eigener Dienststellenleiter vor Ort fehlt. Sie muss nur überhaupt einen verantwortlichen Leiter haben. Dieser kann auch der Leiter der Gesamtdienststelle sein.
§ 6 Abs. 3 BPersVG.
§ 4 Abs. 1 WO BPersVG.
§ 48 SBG.
OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 – 16 A 1027/09.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-01 |
Seiten 37 - 39
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