1. Das Schriftformerfordernis für ein Weiterbeschäftigungsverlangen des § 9 Abs. 2 BPersVG ist nicht durch eine E-Mail des Beschäftigten (Auszubildenden) erfüllt, die den Anforderungen des § 124a BGB nicht genügt.
2. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG ist im Verfahren gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG von Amts wegen festzustellen. Die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit trägt der Beschäftige (Auszubildende).
3. Wird vom Arbeitgeber im Beschwerdeverfahren erstmals mit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG als begründet gilt, ist die Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gilt nicht.
§ 9 Abs. 2 BPersVG.
§ 126a BGB.
Hbg. OVG, B. v. 15. 1. 2010 – 8 Bf 272/09.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-26 |
Seiten 231 - 234
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