Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Lehrkräfte i. S. d. Anlage D.7 TVöD-V sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen i. S. v. theoretischem Wissen und Fertigkeiten i. S. d. praktischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Lehrkraft in diesem Sinne können auch heilpädagogische Förderlehrer sein.
2. Die an einer Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) i. S. v. Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 BayEUG, § 78 Volksschulordnung-F eingesetzten heilpädagogischen Förderlehrer werden in einem „Schulbetrieb“ i. S. d. Anlage D.7 TVöD-V tätig.
3. Lehrkräfte i. S. d. Anlage D.7 TVöD-V sind stets auch Lehrkräfte i. S. d. Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT. Danach gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die Sonderregelungen 2l I BAT/BAT-O fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Eine tarifliche Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte i. S. d. Anlage D.7 TVöD-V besteht darum nicht.
4. Ist zwischen einer Lehrkraft i. S. d. Anlage D.7 TVöD-V und ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass die Lehrkraft von jeglicher Arbeitsleistung in den Schulferien freigestellt wird und dafür einen Entgeltabschlag hinnimmt, kann ein tariflicher Günstigkeitsvergleich i. S. d. § 4 Abs. 3 TVG nicht durchgeführt werden. Da für die Höhe des Entgelts eine tarifliche Vergleichsregelung fehlt (vgl. OS 3), fehlt auch der Bezugspunkt für einen Günstigkeitsvergleich.
Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31.5.2000 (BayEUG). § 1 TVöD-V, Anlage D.7.
BAG, Urt. v. 12.4.2016 – 6 AZR 259/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |
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