Art. 33 Abs. 2 GG.
Art. 19 LV Rh-Pf.
§§ 74, 79 PersVG Rh-Pf.
§ 9 BeamtStG.
1. Einzelfall der Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu mitbestimmungspflichtiger Maßnahme des Dienstherrn.
2. Entscheidend für die Beurteilung, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß ausgestaltet wurde, ist die objektiv rechtliche Bewertung durch das Gericht.
3. Ein Assessment kann Teil eines Auswahlprozesses um eine Beförderungsstelle sein, insbesondere wenn für den Bewerber keine verwertbare dienstliche Beurteilung vorhanden ist, eine solche auch nicht im Wege der Fortschreibung erstellbar und der Bewerber als freigestellter Personalrat auch aktuell nicht beurteilungsfähig ist.
4. Einem beamteten Bewerber um eine Beförderungsstelle, auch einem langjährig freigestellten Personalratsmitglied, ist in der Regel die Teilnahme an einem Assessment zumutbar.
5. Nimmt ein Bewerber nicht an einem Assessment teil, darf dies der Dienstherr regelmäßig zu dessen Lasten werten.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 8.8.2019 – 1 L 731/19.NW –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-23 |
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