Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer „abgeschlossenen Hochschulausbildung“ i. S. v. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Es ist sehr zweifelhaft, ob es bei der bisherigen Auslegung bleiben kann, dass arbeitgeberseitige Eingruppierungsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Dienstes trotz arbeitsvertraglicher Inbezugnahme und damit Vereinbarung nach den Regeln des BGB als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsrechts ausgelegt werden und nicht gemäß den Regeln des Vertrags rechts.
2. Bei einer systematischen Interpretation des Begriffs der Hochschulausbildung als Tatbestandsmerkmal der Eingruppierung i. S. v. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes ergibt sich, dass unter Einbeziehung der Rechtsordnung als Ganzes und insbesondere des Hochschulrahmengesetzes, nach heutigem Begriffsverständnis Fachhochschulen zu den Hochschulen gezählt werden und somit der Begriff der Hochschulausbildung durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt wird.
Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes Abschn. B Nr. 3 (VergGr. IIb BAT).
BAG, Urt. v. 18. März 2009 – 4 AZR 79/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 389 - 392
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