Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der
Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA setzt eine mit
denen der ersten Alternative „gleichwertige“ Tätigkeit
voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer
Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch
keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14
TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis
im engeren Sinne.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des
Bundesarbeitsgerichts
1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen
Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs
festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine
vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die
dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren
Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich
der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers.
Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen
Vorgaben gleichgesetzt werden.
2. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das
Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte
vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang
ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher
Wertigkeit von vornherein voneinander
zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind,
werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst.
Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann
nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt,
welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad
der einzelne Fall aufweist.
3. Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs ist
es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang
Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen
des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals
erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen
Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit
innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss
sie durch die tarifliche Qualifizierung „geprägt“ sein.
4. Der Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der
Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer
Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden
und Landkreise) bezeichnet nur einen Fachdienst,
nicht eine bestimmte Tätigkeit. Insoweit handelt es sich
nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“, das eine Prüfung
allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
5. Aus Wortlaut und Systematik der Entgeltgruppe
S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt, dass die Tätigkeiten der in
ihr geregelten zweiten Alternative mit denen der ersten
„gleichwertig“ sein müssen. Für eine „Gleichwertigkeit“ muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr
erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten
Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden
Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne.
Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VK.
§ 22 Abs. 2 BAT.
BAG, Urt. v. 18.3.2015 – 4 AZR 59/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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