Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich bzw. tariflich (§ 54 Abs. 2 BAT) konkretisierter Verwirkungstatbestand. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.
2. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann – mit gebotener Zügigkeit – Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt.
3. Der bereits eingetretene Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB schadet in analoger Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nach Abschluss des innerhalb der Frist eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unverzüglich ausspricht.
4. Findet das Mitbestimmungsverfahren durch die Entscheidung des Hauptpersonalrats, die Einigungsstelle nicht anzurufen (§ 80 PersVG Berlin), seinen Abschluss, so muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach Kenntnis von der Entscheidung aussprechen. Er ist dagegen in der Regel nicht verpflichtet, von sich aus Erkundigungen über Zeitpunkt und Inhalt der Entscheidung des Hauptpersonalrats einzuholen. § 91 Abs. 3 SGB IX ist nicht analog anzuwenden.
§§ 626, 121 Abs. 2, Abs. 1 BGB.
Berlin §§ 79, 80 PersVG.
§ 91 Abs. 3 und Abs. 5 SGB IX.
Bundesarbeitsgericht , Urt. v. 2. Februar 2006 – 2 AZR 57/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 270 - 274
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