Das einschlägige Schrifttum hat sich bislang eher zurückhaltend mit dem hier zu behandelnden Thema befasst, von der Beantwortung einzelner Fragestellungen abgesehen. In der Verwaltungspraxis sind vor allem die Einsicht in Krankenunterlagen bei der Behörde oder beim Behördenarzt durch den Beamten selbst oder auch durch Bevollmächtigte des Beamten oder durch Mitglieder des Personalrats problembehaftet und bilden keine Ausnahme. Unverständlich ist die Feststellung, dass sich Ärzte zum Teil nach wie vor schwer tun, ihrer Pflicht zur Gewährung der Krankenakteneinsicht nachzukommen; vielmehr müssen die Betroffenen damit rechnen, weiterhin und wiederholt auf ärztliches Unverständnis zu stoßen. Da machen Behördenärzte nicht unbedingt eine Ausnahme. Die Vorenthaltung den Beamten gesundheitlich belastender Krankenunterlagen mit Personalaktendatenqualität wird oftmals mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet, wobei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht immer hinreichend Rechnung getragen wird, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Gelegentlich bedarf es der wiederholten Darstellung der Gesetzeslage und Rechtsprechung, um bei personalaktenführenden Stellen und Ärzten die Bereitschaft zu wecken, Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren. Einige Ärzte lehnen den Anspruch auf Einsichtsgewährung ohne nähere Begründung ab oder stellen nur eine beschränkte Einsicht in Aussicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: