1. § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbPersVG bildet eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten, die zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ermächtigt und insoweit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt.
2. Die Einsichtnahme des Personalrats in Lohn- und Gehaltslisten gehört nicht zu den Vorstandsmitgliedern vorbehaltenen laufenden Geschäften im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.
§ 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 16. 5. 2012 – BVerwG 6 PB 2.12 – (bestätigt OVG Hamburg, PersV 2012, 226)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-26 |
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