Das Bestehen gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeiten und personeller Verflechtungen zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer von ihr abhängigen GmbH begründen als solche keine Eingliederung der Mitarbeiter der GmbH in die Dienststelle der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Nach dem formalen Rechtsträgerprinzip gilt für die Mitarbeiter dieser GmbH Betriebsverfassungs-, nicht Personalvertretungsrecht.
§ 130 BetrVG.
§ 1 Abs. 1, § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 29. 09. 2011 – 18 LP 7/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-03-26 |
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