1. Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abschluss eines landespersonalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens und gegebenenfalls anschließender ordnungsgemäßer Durchführung eines Beteiligungsverfahrens wieder rückgängig gemacht werden können.
2. Auch bei Verletzung von Beteiligungsrechten vermittelt § 74 Abs. 3 PersVG Bbg keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Rückgängigmachen oder Unterlassen einer Maßnahme, sondern konkretisiert ausschließlich objektrechtliche Pflichten des Dienststellenleiters.
(Leits. d. Red.)
§§ 66 Ziff. 16, 65 Ziff. 5, 75 Abs. 3 PersVG Brandenburg.
VG Potsdam, Beschl. vom 3. November 2003 – 21 L 679/03.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 347 - 349
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