1. § 25 Abs. 2 LPersVG regelt abschließend, dass ausgeschiedene Mitglieder des Personalrats, welche nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wurden, durch die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten ersetzt werden, denen die ausgeschiedenen Mitglieder angehören. Insoweit scheidet ein Rückgriff auf andere Listen aus (im Anschluss an BVerwGE 16, 230).
2. Auf die Wahl des Personalrates gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit ist § 16 LPersVG entsprechend anzuwenden.
§§ 16, 17, 20, 21, 25 LPersVG Rh-Pf.
OVG Rh-Pf, B. v. 22. 4. 2010 – 5 A 10379/10.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
Seiten 393 - 394
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