§§ 5, 71 Buchst. b und c, § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6, § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 7 und Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und b Nr. 1 und 10, Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 2 Buchst. b, §§ 84, 113 Abs. 2 PersVG SL. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. § 16a Satz 1 und 2 TVAöD.
Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer haben in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 4 Satz 1 PersVG SL, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Tätigkeit hoheitliche Befugnisse ausübt, nur den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
BVerwG, Beschl. v. 15.7.2019 – 5 P 1.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-22 |
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