1. Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.
2. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu.
Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 87a Abs. 1 Satz 5, § 80a Abs. 3 Satz 2 RhPLBG.
BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2008 – 2 C 48.07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-30 |
Seiten 192 - 194
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