1. Im Falle der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 82 Abs. 2 SächsPersVG bei der Entlassung eines Beamten auf Probe ist die zuständige Personalvertretung nicht nur über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. die Person, die Art der Maßnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, zu unterrichten sondern auch über die Einlassungsgründe einschließlich des für sie maßgeblichen Sachverhaltes (Im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 27. 1. 1995 – 6 P 22.95 –, NvwZ-RR 1995, 405 = PersV 1995, 443).
2. Die Dienststelle kann zwar die Personalvertretung ohne Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SächsPersVG über in der Personalakte enthaltenen Informationen unterrichten, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Personalrates unerlässlich ist. Die Übermittlung von ärztlichen Gutachten und Befunden zu einem bestimmten Beamten bedarf jedoch dessen ausdrücklicher Zustimmung.
3. Eine unterbliebene oder mangelhafte Beteiligung der Personalvertretung kann bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, wenn ihr noch eine echte Einwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidung des Dienstherrn gewährt wird.
4. Die Personalvertretung kann mit Einwänden nach § 82 Abs. SächsPersVG nicht in die dem Dienstherrn übertragene Beurteilungsermächtigung bei der Feststellung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, eingreifen.
§§ 73 Abs. 2, 79, 81, 82 Abs. 2, 87 Abs. 2 SächsPersVG.
§ 68 Abs. 2 BPersVG.
§§ 42 Nr. 2, 99 SächsBG.
SächsOVG, Urt. v. 26. November 2003 – 2 B 465/03 – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-09-01 |
Seiten 351 - 356
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