1. Der Wortlaut des § 71 Abs. 3 Satz 1 BPersVG weist die Entscheidung der Einigungsstelle zu und damit sämtlichen Mitgliedern, die zusammen die Einigungsstelle bilden, wobei der Beschluss aber nicht einstimmig, sondern gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 BPersVG mit Stimmenmehrheit gefasst werden muss. Ein in unvollständiger Besetzung gefasster Beschluss ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit unwirksam.
2. Eine Verpflichtung der Dienststelle, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen, kann vom Personalrat im Beschlussverfahren nicht begehrt werden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt den Personalvertretungen nicht das im Beschlussverfahren verfolgbare Recht ein, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen.
(Leits. aus dem Text durch Red.)
§ 71 BPersVG.
Nds.OVG, Beschl. v. 19.2.2016 – 17 LP 2/15 – (Rbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-26 |
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