§ 22a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 WBO.
§ 52 Abs. 2, Abs. 4 SBG.
§ 44 Abs. 4, § 48 Abs. 1 SBGWV.
1. Auch ein verfahrensfehlerhafter Beschluss des Truppendienstgerichts über die Zulassung der Rechts beschwerde bindet den Senat.
2. Die unterbliebene Eintragung in das Wählerver zeichnis steht dem Anfechtungsrecht aus § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SBG nicht entgegen.
BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020 – 1 WRB 4.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-24 |
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