1. Eine wesentliche Vorschrift über das Verfahren der Personalratswahl wird verletzt, wenn das Wahlausschreiben nicht am Tag seines Erlasses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wird. Gleiches gilt, wenn das Wahlausschreiben eine unzutreffende Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist enthält.
2. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, im Wahlausschreiben – abweichend vom rechtlich vorgegebenen, nicht disponiblen Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen – durch Angabe einer früheren, vor 24:00 Uhr liegenden Uhrzeit die Einreichungsfrist faktisch zu begrenzen.
3. Zur Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens des Erlasses und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens.
§§ 4, 13, 25 ThürPersVG.
§ 1 ThürPersVWO.
ThürOVG, Beschl. v. 18.9.2013 – 5 PO 1430/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-23 |
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