1. Beim Landespolizeipräsidium im Sächsischen Staatsministerium des Innern wird kein Polizei-Personalrat gebildet; dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Mitbestimmung in Art. 26 der Sächsischen Verfassung.
2. Die Abordnung an das Sächsische Staatsministerium des Innern im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst führt nach Ablauf von drei Monaten zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat; dies verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 8 SächsPersVG.
Art. 26 Sächsische Verfassung.
§§ 8, 13, 14, 29, 68 SächsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 3. November 2011 – 6 P 14.10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-25 |
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