§ 6 Abs. 5, § 25, § 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 2, § 73 LPersVG Sachs.
1. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten.
2. Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine strengere Betrachtungsweise. Der Personalrat ist vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts gehalten, seine Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich aus eigener Kraft ein Bild über die für ihn bestehenden Möglichkeiten zu verschaffen.
3. Ist es für die Personalvertretung nicht möglich, sich durch Literatur, Schulungen oder gewerkschaftlichen Rat eine Klärung der Fragen zu verschaffen, kann sie im Einzelfall und ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beschließen.
(Leitsätze aus den Gründen)
OVG Sachsen, Beschl. v. 6.6.2019 – 9 A 785/18.PL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-01 |
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