1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schrift form nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB aus.
2. Angesichts dessen genügt es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben ein gescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.
§§ 126, 126 b BGB.
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1868/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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