1. Der Anspruch eines beamteten Personalratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für Personalratstätigkeit ist ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geltend zu machen.
2. Auch der im Wechselschichtdienst tätige Beamte hat grundsätzlich eine regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Der ihm wegen seiner Tätigkeit als Personalrat zu gewährende Freizeitausgleich ist daher auf der Grundlage einer einheitlichen Betrachtung des Abwesenheitszeitraums während der Arbeitswoche zu berechnen; dies gilt auch dann, wenn er nicht an allen Wochentagen zum Dienst eingeteilt war.
§ 8, § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 44 Abs. 1 BPersVG.
§ 87 Abs. 3 Satz 1 BBG.
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 AZV.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. 02. 2011 – 10 A 11079/10.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-25 |
Seiten 316 - 317
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