Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d. h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z. B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Auf gaben erfolgen muss.
Art. 3 GG.
§ 10 Satz 2, § 60 NBG.
§ 15 Abs. 1 BGleiG.
Richtlinie Nr. 97/81/EG Anhang § 4 Nr. 1.
BVerwG, Urteil v. 16.7.2015 – 2 C 16.14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
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