§ 33 RVG.
§ 42 GKG.
§ 108 Abs. 1 Satz 3 BPersVG.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der Gegenstandswert stets nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu bestimmen. Eine Differenzierung nach dem mit dem Beschlussverfahren verfolgten Begehren erfolgt nicht.
(Leitsätze aus den Gründen)
OVG Thüringen, Beschl. v. 25.6.2019 – 5 PO 579/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-24 |
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