Der Personalrat ist für seine Tätigkeit auf umfassende Informationen angewiesen, denn nur dann, wenn ihm diese zur Verfügung stehen, kann er sachgerechte Entscheidungen treffen. Informationsquellen sind vor allem die umfassende Unterrichtung durch die Dienststelle nach § 68 Absatz 2 BPersVG, Sprechstunden, Personalversammlungen und Monatsgespräche. Ist der Personalrat der Auffassung, nur unzureichend durch die Dienststelle unterrichtet zu sein oder bedarf er weiterer Informationen, um insbesondere seine Kontroll- und Initiativrechte nach §§ 67 Absatz 1, 68 Absatz 1 und 70 BPersVG wahrnehmen zu können, ist hierzu oftmals das persönliche Gespräch mit den Beschäftigten erforderlich, um an die benötigten Informationen zu gelangen. Derartige Gespräche und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse versetzen den Personalrat dann in die Lage, seine Aufgaben zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben optimal wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang sollten die für alle Beteiligten nicht unwesentlichen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die eine Menge Fragen aufwerfen, nicht unerwähnt bleiben.
Eine weitere Informationsquelle sind im Einzelfall auch außen stehende Stellen. Allerdings können diese erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies schließt aber nicht aus, dass außen stehende Stellen nicht mit dem Ziel einer Vermittlung oder Entscheidung beteiligt werden, sondern lediglich zu informellen Zwecken eingeschaltet werden, um besser für Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter gerüstet zu sein. Diese informelle Verbindung kann z. B. mit der vorgesetzten Dienststelle oder der Stufenvertretung hergestellt werden, um weitere Anhaltspunkte für die Verhandlungen mit der Dienststelle zu erhalten. Gewerkschaften sind dagegen keine außen stehenden Stellen. An diese können der Personalrat oder einzelne seiner Mitglieder sich jederzeit wenden.
Soweit die Unterrichtung durch die Dienststelle und die zuvor geschilderten Informationsquellen nicht ausreichen, kann die Personalvertretung im Rahmen ihres Rechts auf Selbstinformation auch Gespräche mit Beschäftigten führen. Dies soll nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-05 |
Seiten 440 - 444
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