Das Verhalten der Amtsträger wird weitgehend, oft sogar umfassend durch verwaltungsinterne Regelungen angeleitet. Diese können sich auch auf die Rechtsstellung im besonderen Gewaltverhältnis auswirken, und sie können mittelbar Wirkungen außerhalb der Verwaltung erzeugen. In der einen wie der anderen Beziehung haben sich Praktiken herausgebildet, die sich mit dem geltenden Recht nicht vereinbaren lassen. Zur Veranschaulichung der Problematik mag der nachfolgende Fall dienen.
Das baden-württembergische Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hatte im Amtsblatt auf einen neuen Bildungsplan hingewiesen und eine Regelung zu dessen Umsetzung bekanntgemacht. Der neue Bildungsplan selbst wurde als genau bezeichnetes Lehrplanheft außerhalb des Amtsblattes veröffentlicht. Er sieht wesentliche Veränderungen vor, u. a. insofern, als zukünftig jeweils mehrere Fächer zu einem neuen Fach zusammenzufassen sind. Das hat zur Folge, dass die Lehrer die jeweiligen Unterrichtsinhalte weitaus mehr als bisher individuell selbst bestimmen und dementsprechend auch verändern können. Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten ist vorgesehen, die Unterrichtung der heutigen Klassen 4 nach dem alten Bildungsplan zu Ende zu führen. Gleichwohl ordnete die Rektorin der Grund- und Hauptschule in X im klaren Widerspruch zu der im Amtsblatt verkündeten Ausnahmeregelung an, auch die Klassen 4 nach dem neuen Bildungsplan zu unterrichten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 254 - 257
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