§ 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG.
Den im Rahmen der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, wie der Mitbestimmungstatbestand gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG in den vom Antragsteller näher bezeichneten Fallgestaltungen auszulegen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
(Leitsatz aus den Gründen)
BVerwG, Beschl. v. 13.2.2020 – 5 PB 9.19 – (zur Entscheidung OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2019 – 14 Bf 4/19.PVL –, PersV 2019, 455)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-25 |
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