§ 10 BPersVG begründet für alle Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, eine auch nachwirkende Verschwiegenheitspflicht für die ihnen bei diesen Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen. Sie soll die Integrität der Personalvertretungen sichern und ebenso die Vertraulichkeit dienststelleninterner Vorgänge schützen. Parallele Regelungen finden sich auch in allen Landespersonalvertretungsgesetzen sowie weiteren Mitarbeitervertretungsregelungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
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