Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Offenheit folgt, dass die Personalvertretung einen Informationsanspruch zur präventiven Kontrolle auch bezüglich der Beachtung ihrer Beteiligungsrechte nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und sie den Dienststellenleiter über diesen Anlass unterrichten muss (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. 8. 1990 – 6 P 30.87).
§ 70 Abs. 1 Nr. 2, § 71 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 99 Abs. 2 PersVG BW.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2018. – PL 15 S 976/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-24 |
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