1. Die Dienststelle ist verpflichtet, einem Mitglied des Personalrats regelmäßig die Namen derjenigen Beschäftigten mitzuteilen, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist, und Einsicht in das Hinweisschreiben an die betroffenen Beschäftigten zu gewähren.
2. Angemessen ist es, einem besonders genannten Mitglied des Personalrates mindestens halbjährlich mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, und diesem Mitglied Einsicht in das Anschreiben an den betroffenen Beschäftigten zu gewähren, mit dem dieser auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen wird.
(2. Leits. der Schriftleitung gebildet aus dem Tenor des Beschl.).
§ 65 NWPersVG.
§ 84 Abs. 2 SGB IX
BVerwG, Beschl. v. 4. .9. 2012 – 6 P 5.11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-23 |
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