1. Die Informationspflicht besteht nur im Rahmen der zur Durchführung der dem Personalrat zugewiesenen Aufgaben.
2. Die Aufgabe, die Durchführung der (auch) zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Beurteilungsrichtlinien zu überwachen, obliegt derjenigen Stufenvertretung, deren Behörde bei einem mehrstufigen Behördenaufbau in der Behördenhierarchie für die Angelegenheit zur Entscheidung instanziell zuständig ist.
3. Das Initiativrecht (§ 61 Abs. 4 PersVG LSA) und die Befugnis zum Abschluss von Dienstvereinbarungen (§ 70 PersVG LSA) weisen dem Personalrat keine zusätzlichen Aufgaben zu, sondern geben dem Personalrat nur Mittel zur Aufgabenwahrnehmung an die Hand.
§§ 57, 71 PersVG-LSA.
OVG LSA, Beschl. v. 15. 4. 2009 – 5 L 3/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 375 - 378
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