1. Ist zwischen einer Personalvertretung und der Dienststellenleitung umstritten, ob der jeweilige Personalrat in einer bestimmten Angelegenheit entsprechend seinem “Wächteramt“ nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG zu informieren ist, so ist dieser Streit im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären. Bei Meinungsverschiedenheiten über den im konkreten Fall bestehenden Umfang der Rechte der Personalvertretung in derartigen Angelegenheiten entscheiden dagegen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 LPersVG die Einigungsstellen.
2. Die bei neu eingestellten Landesbeamtinnen und Landesbeamten vorzunehmende Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen gemäß §§ 29, 30 LBesG unterfällt nicht dem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –, BVerwGE 153, 254 ff.).
3. Unterliegt eine Maßnahme der Dienststellenleitung nicht der Beteiligung der Personalvertretung, so darf diese sie nicht nur vornehmen, ohne vorab den Personalrat zu informieren; der Personalvertretung steht darüber hinaus auch im Nachhinein kein Recht auf umfassende Offenlegung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen gemäß § 69 Abs. 2 LPersVG zu. Dies gilt auch, wenn das Personalvertretungsrecht einen allgemeinen Überwachungsanspruch der Personalvertretung hin sichtlich zugunsten der Beschäftigten geltender Gesetze, Verordnungen etc. vorsieht. Liegt bei der jeweiligen Maßnahme kein Beteiligungstatbestand vor, so entfaltet dies eine Sperrwirkung hinsichtlich des – insoweit nur subsidiär wirkenden – Informationsrechts des Personalrats.
§§ 69 Abs. 1 Nr. 2, 69 Abs. 2, 69 Abs. 4 Satz 1, 74 Abs. 4 Satz 1, 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG.
OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2016 – 5 A 10374/16.OVG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-21 |
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