1. Durch eine Dienstvereinbarung kann im Geltungsbereich des HPVG nicht geregelt werden, auf welche Weise der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Dienststellenleitung zu unterrichten ist.
2. Die Informationsrechte des Personalrats nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG (§ 68 Abs. 2 S. 1, 2 BPersVG) begründen keinen Anspruch darauf, auf die von der Dienststelle gespeicherten Dateien einen Online-Zugriff zu erhalten.
§§ 77 Abs. 1 Nr. 9 u. 17, 62, 113 Abs. 1, 2 S 1 HPVG.
§ 68 Abs. 2 BPersVG.
VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 31. Mai 2010 – 23 K 500/10.F.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
Seiten 394 - 396
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: